Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGNEN gelten für alle von Bianca Kristin Woltsche erteilten Angebote sowie durchgeführten Aufträge und erbrachten Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend (innerhalb 7 Tagen) schriftlich widersprochen wird.

Zustandekommen eines Vertrages

Hat ein Kunde ein Angebot schriftlich akzeptiert, so gilt der Vertrag als geschlossen. Der Vertrag beinhaltet die Location, das Datum, Zeit sowie die Höhe des Honorars und des entstandenen Materialaufwandes.

Honorar

Das Honorar des Make-up Artisten deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars, sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Make-up Artist, ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistung nur nach Absprache zulässig. Vorauszahlungen können je nach Produktionsumfang erhoben werden. Des Weiteren werden alle Materialkosten, die aus dem vertraglich festgelegten Leistungen gesondert am Ende der Leistung in Rechnung gestellt.

Fremd- und Nebenkosten

Der Auftraggeber übernimmt die anfallenden Nebenkosten wie Spesen, Reisekosten- sowie Übernachtungskosten. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag um Leistungen erweitert, die nicht Gegenstand des Vertrages waren, so ist der Make-up Artist berechtigt, die Zusatzleistungen sowie zusätzliche Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Dabei wird die Abrechnung nach Stundensatz in Anrechnung gebracht. Dies gilt ebenso bei Überschreiten der vereinbarten Produktionszeit, die vom Make-up Artist nicht zu vertreten ist. Reisezeit wird ab 4 Stunden nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage für die Abrechnung ist der Stundensatz.

Wird während der Dauer des Auftrages kein Mangel durch den Auftraggeber angezeigt, gilt der Auftrag als mängelfrei und vertragsmäßig erfüllt. Das Honorar ist nach Auftragsende bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig.

Auftragsstornierung und Ausfallhonorar

Eine Vertragsauflösung, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag vom Auftraggeber abgebrochen oder wird er später als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin storniert, ohne dass der Make-up Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als „begonnen“ gilt ein Auftrag, wenn der Make-up Artist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.

Bei Störung der Leistung durch den Auftraggeber gelten folgende Pauschalsätze als vereinbart: Übernahme der Kosten vom Auftraggeber zu:

100%   3 Tage vor Termin
75%   7 Tage vor Termin
50%   14 Tage vor Termin
25%   21 Tage vor Termin

Der Make-up Artist ist berechtigt, einen Auftrag fristlos zu kündigen – auch während der laufenden Produktion – sollte die im Auftrag vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig und in voller Höhe geleistet worden sein. Er ist ebenso berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sollte sich der Termin zeitlich verschieben. Sollte keine Vorauszahlung vereinbart worden sein ist diese Klausel nichtig.

Sollte der Make-up Artist seinen Auftrag aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, so bemüht er sich um adäquaten Ersatz. Für eventuell entstehende Mehrkosten oder einen möglichen Schaden haftet er in beiden Fällen nicht.

Haftung

Der Make-up Artist übernimmt keine Haftung für Dritten zugefügte Personen- und Körperschäden und auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren – sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln beruhen. Der Make-up Artist übernimmt keine Haftung für mögliche allergische Reaktionen, die während oder nach der Dienstleistung durch die verwendeten Produkte auftreten.

Namensnennung

Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden.

Testshootings

Für sogenannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up Artist für seine Mitwirkung an einem Testshooting kein oder nur geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandene Fotografien etc. später zu anderen Zwecken eingesetzt werden (Werbung) steht dem Make-up Artist ein zusätzlich angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.

Verwendung von Bildmaterial

Der Make-up Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (- modelle) mit der Nutzung durch den Make-up Artist einverstanden ist/ sind.

Salvatorische Klausel

Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung galt das als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.